Der von Geruchsbelästigungen betroffene Wohnungseigentümer kann verlangen, dass sein Mitwohnungseigentümer auf der Terrasse seiner Wohnung im EG nicht an zweiaufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt nicht mehr als viermal im Monat grillt.
LG München I, Urteil vom 1.3.2023, Az. 1 S 7620/22