Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Montage eines Balkonkraftwerks. Die Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Balkon stellt eine nicht privilegierte bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der Mehrheit der anderen Wohnungseigentümer bedarf.
AG Konstanz, Urteil vom 9.2.2023, Az. 4 C 425/22