Das Stimmrecht von Wohnungseigentümern kann grundsätzlich vereinbarungsrechtlich objektbezogen
beschränkt werden (z. B. auf „Angelegenheiten der Tiefgarage“).
Eine solche Beschränkung ist jedoch nur wirksam, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei geregelt ist;
verbleibende Auslegungszweifel führen zur Unwirksamkeit.
Eine Vereinbarung, die bestimmten Eigentümern bei zentralen Beschlüssen (z. B. Wirtschaftsplan,
Jahresabrechnung, Verwalterbestellung) das Stimmrecht entzieht, ist nichtig (§ 134 BGB).
BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 189/24