In der Eigentümerversammlung kann eine bauliche Maßnahme im Einzelinteresse eines Sondereigentümers (hier: Überdachungskonstruktion) unter dem Vorbehalt einer Baugenehmigung von der Gemeinschaft im Beschlusswege gestattet werden.
Die Überdachungskonstruktion ist einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen, d.h. nicht jedes Bauteil ist isoliert auf seine Gestattungspflichtigkeit zu prüfen.
LG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2024, 318 S 37/22