Wartung Rauchwarnmelder – sonstige Betriebskosten?

Muench News Nov

23. November 2022

 Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind im Wohnraummietverhältnis als „sonstige Be-triebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegbar. 

Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht. 

Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder (hier: § 48 Abs. 4 Satz 4 BauO Bln), nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wartung dem Mieter obliegt, nicht entgegen. 

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2022 

Az. VIII ZR 117/21 

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Sind die Zuführungen zur Rücklage Werbungskosten?

1. April 2025

Sind die Zuführungen zur Rücklage Werbungskosten?

Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 1.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) keinen Werbungskostenabzug...

PDF Downloaden
Wer ist bei einem Verwalterwechsel für den Vermögensbericht zuständig?

27. März 2025

Wer ist bei einem Verwalterwechsel für den Vermögensbericht zuständig?

Für den Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) gilt wie für die Jahresabrechnung, dass die Pflicht zur Erstellung den Verwalter trifft, der zum Zeitpunkt der...

PDF Downloaden
Kann die WEG weiterhin einen gemeinschaftlichen Kabelvertrag abschließen?

19. März 2025

Kann die WEG weiterhin einen gemeinschaftlichen Kabelvertrag abschließen?

1. Es widerspricht nicht grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, für alle Eigentümer einen Sammelvertrag mit einem Kabel-Anbieter zu schließen, auch wenn vermietende Miteigentümer nach Wegfall des sog....

PDF Downloaden