a) Ein innerhalb der Schonfrist (…) erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf (…) gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise (…) gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Oktober 2021 – VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. und vom 5. Oktober 2022 – VIII ZR 307/21, NZM 2023, 28 Rn. 13 ff.; jeweils mwN).
b) Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (…).
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23 –