Zuständigkeit für die Erstellung einer Jahresrechnung

Muench Referenz Fallback

21. April 2022

Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch

vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig.

Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd

durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.

 

AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 – 800 C 1850/21

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