Die Gestattung (nur/allein) des Einbaus eines Klimageräts unter dem Vorbehalt, dass Ansprüche wegen störender Emissionen unberührt bleiben, scheitert nicht an § 20 Abs. 4 WEG. Der Einbau der
Klimaanlage als solcher bewirkt noch keine Nachteile für die Miteigentümerin; diese können erst mit
dem Betrieb der Klimaanlage entstehen.
AG Ludwigshafen, Urteil vom 26.01.2022 – 2p C 88/21