Ein Verstoß gegen die Ladungsfrist des 24 § Abs. 4 Satz 2 WEG wirkt sich dann nicht auf die Beschlussfassung aus, wenn die maßgeblichen Angebote, über die bei der
Eigentümerversammlung abgestimmt wurde, bereits Monate vor der Beschlussfassung vorlagen und sämtliche anwesenden Eigentümer für den Beschluss gestimmt haben.
LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 13.07.2026, 2-13 S 17/26