1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann beschließen, Anteile der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen.
2. Der Beschluss muss aber ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
AG Lübeck, Urteil vom 18.03.2022 – 35 C 52/21 WEG