Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung zweier Split-Klimageräte. Pauschale Ausführungen zu den Folgen von Hitzebelastung können einen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht begründen.
Zur hinreichenden Vorbefassung der Eigentümerversammlung bei Bezeichnung der konkret begehrten Geräte erst im Gerichtsverfahren.
LG Frankfurt/M., Beschluss vom 14.08.2023, 2-13 S 5/23