1. Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt keine Erhaltungsmaßnahme, sondern eine bauliche Veränderung dar. Die Erhaltungsrücklage darf hierfür grundsätzlich nicht verwendet werden.
2. Eine Aufhebung der Zweckbindung der Erhaltungsrücklage durch Beschluss entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Rücklage hinreichend hoch angesammelt ist, eine „eiserne Reserve“ verbleibt und eine zeitnahe Rückführung gewährleistet ist.
3. Es ist widersprüchlich, die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage der Erhaltungsrücklage zu entnehmen, wenn nach dem Beschluss über die bauliche Veränderung nur einzelne der Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen haben.
AG Mülheim/Ruhr, 25.10.2023, AZ. 13 C 1169/22