Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 15.5.2020, V ZR 64/19, ZMR 2020, 854 = NJW-RR 2020, 1022).
BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22