Jedes Sondereigentum hat ein Stimmrecht!

Vorlage NEWs ()

9. April 2026

Das Stimmrecht von Wohnungseigentümern kann grundsätzlich vereinbarungsrechtlich objektbezogen
beschränkt werden (z. B. auf „Angelegenheiten der Tiefgarage“).
Eine solche Beschränkung ist jedoch nur wirksam, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei geregelt ist;
verbleibende Auslegungszweifel führen zur Unwirksamkeit.
Eine Vereinbarung, die bestimmten Eigentümern bei zentralen Beschlüssen (z. B. Wirtschaftsplan,
Jahresabrechnung, Verwalterbestellung) das Stimmrecht entzieht, ist nichtig (§ 134 BGB).
BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 189/24

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