1. Ein Beschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen an Dachterrassen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die
alleinige Gebrauchsmöglichkeit der betroffenen Sondereigentümer anknüpft, auch wenn dadurch Kosten der erstmaligen mangelfreien Herstellung umfasst sind.
2. Die richterliche Kontrolle einer mehrheitlichen Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschränkt sich nicht auf Willkür, sondern prüft, ob
der gewählte Maßstab den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer angemessen ist und keine ungerechtfertigte Benachteiligung Einzelner bewirkt.
3. Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum können auch Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sondereigentums umfassen, wenn
diese zur Beseitigung von Substanzeingriffen erforderlich sind und der betroffene Eigentümer einverstanden ist.
LG Berlin II, Urteil v. 16.06.2026, 56 S 56/25