Ist die Installation einer Klimaanlage eine unbillige Beeinträchtigung?

AdobeStock

25. Juni 2025

Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung (hier: Klimaanlage) einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen.

Anders kann es nur sein, wenn bereits bei der Gestattung für die Wohnungseigentümer evident ist, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer einhergehen wird.

BGH, Urteil vom 28. März 2025 – V ZR 105/24

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Unklare Gemeinschaftsordnung: Feststellungsklage gegen WEG möglich

4. Mai 2026

Unklare Gemeinschaftsordnung: Feststellungsklage gegen WEG möglich

1. Auch nach Inkrafttreten des WEMoG kann ein Wohnungseigentümer Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung im Wege der Feststellungsklage klären lassen. Passivlegitimiert ist die   ...

PDF Downloaden
Eintragung der Erwerberhaftung

4. Mai 2026

Eintragung der Erwerberhaftung

Eine Haftungsklausel für Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) entfaltet nach Ablauf der Übergangsfrist keine Wirkung mehr, wenn sie nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen ist....

PDF Downloaden
Abwälzung von Erhaltungs- und Kostentragungslast auf die Wohnungseigentümer?

4. Mai 2026

Abwälzung von Erhaltungs- und Kostentragungslast auf die Wohnungseigentümer?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) bleibt auch bei abweichender Regelung in der Teilungserklärung zur Instandhaltung von Balkonen beschlusskompetent für Erhaltungsmaßnahmen. Sie kann – und muss...

PDF Downloaden