Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Be- fugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.
Aus einem wirksamen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG ist ein Wohnungseigentümer dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Forderungen während der Dauer seiner Mitgliedschaft in der WEG fällig werden.
BGH, Urteil vom 16. September 2022 – Az. V ZR 180/21