1. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer
und nicht dem Versicherten zustehen, ist wirksam; sie stellt keinen Verstoß gegen 44 § Abs. 1 Satz1 VVG dar. Auch kann die Vorschrift des 44 § Abs. 2 VVG abbedungen werden.
2. Der Versicherte ist ausreichend dadurch geschützt, dass der Versicherer sich bei für den Versichertenunerträglichen Härten nach 242 § BGB nicht auf die Klausel berufen darf.
OLG München, Beschl. v. 01.10.2025 – 25 U 912/25